Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der come in OG
Stand: Februar 2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen der come in OG
Stand: Februar 2022
1. Geltungsbereich
Die come in OG, („come in“) bietet seine Dienstleistungen ausschließlich auf Basis der vorliegenden Geschäftsbedingungen unter Ausschluss gegenteiliger Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an.
Art und Umfang der Dienstleistungen werden im Vertrag und der zugehörigen Kostenaufstellung angeführt, die Auftragserteilung erfolgt schriftlich. Das Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen come in und dem Auftraggeber, nicht jedoch zwischen come in und Kunden des Auftraggebers.
2. Angebotslegung
Bei Vorliegen eines fixen Veranstaltungstermins erstellt come in ein kostenloses Erstangebot. Recherche und Ausarbeitung eines detaillierten Programms werden von come in nach Aufwand verrechnet. Im Fall einer Auftragserteilung erstattet come in die Kosten für Programmrecherche und Ausarbeitung im Rahmen der Endabrechnung zur Gänze. Für den Fall, dass Termin oder Personenzahl nachträglich geändert werden, ist eine neuerliche Recherche und Kalkulation erforderlich, die nach Aufwand in Rechnung gestellt wird. Alle Preise verstehen sich netto und exkl. sämtlicher Steuern und Abgaben.
3. Pflichten von come in
come in verpflichtet sich, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
- das geplante Projekt gewissenhaft zu planen und den Auftraggeber zu beraten
- sämtliche Leistungsträger sorgfältig auszuwählen und zu überwachen
- das geplante Projekt in der Realisationsphase zu überwachen und sicherzustellen.
Sofern nicht bereits in der Angebotslegung berücksichtig, fallen für jegliche Individualisierung bzw. Anpassung des im Auftrag vereinbarten Leistungsumfangs zusätzliche Gebühren an, für deren Kalkulation die Stundenaufstellung von come in sowie folgende Preise (netto) als Grundlage dienen:
- Stundensatz Geschäftsführung € 300,-
- Stundensatz Projektleitung € 185,-
- Stundensatz Projektassistenz € 125,-
- eventgate Preisliste in der jeweils gültigen Version zum Datum des Vertragsabschlusses
4. Pflichten des Auftraggebers
Wenn es für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages notwendig ist, gibt der Auftraggeber come in fristgerecht entsprechende Informationen und Anweisungen. Der Auftraggeber verständigt gegebenenfalls während der Veranstaltung den Projektleiter von come in unverzüglich bezüglich jeglicher Mängel in der Dienstleistung. Ein Versäumnis derartiger Verständigungen hat keine Auswirkung auf Gewährleistungsansprüche, jedoch bewirkt es ein haftungsausschließendes Mitverschulden des Auftraggebers.
5. Reisekosten & Site Inspection
Der Auftraggeber übernimmt folgende Reisekosten für Agenturpersonal und Subunternehmer (Techniker, Künstler, etc.):
- Unterbringung in Einzelzimmern in Hotels (mindestens 4 Sterne Kategorie)
- drei Mahlzeiten pro Person und Tag (davon zwei warme Mahlzeiten)
- Transferkosten innerhalb Europas:
- Kosten für 1. Klasse Bahn-Tickets oder
- amtliches Kilometergeld oder
- Kosten für den Bezug eines Mietwagens oder
- Economy-Class Flugtickets sowie
- Direktkosten von Mietwagen und anderen Verkehrsmitteln
- Transferkosten für Reisen von Wien zu einer Destination außerhalb Europas:
- Business Class Flugtickets sowie
- Direktkosten von Mietwagen und anderen Verkehrsmitteln
Die Kosten für Projektleiter, Unterbringung, Fahrtkosten, Konsumation und Aktivitäten im Rahmen einer allenfalls durch come in durchzuführenden Site Inspection, um sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen den Ansprüchen des Auftraggebers entsprechen, übernimmt der Auftraggeber. Sofern die Veranstaltung zustande kommt, bringt come in die Kosten für einen Tagessatz eines Projektleiters von der Endabrechnung in Abzug, wenn die Site Inspection an österreichischen Werktagen stattgefunden hat.
6. Getränke und Extras
Getränke, sowie vom Auftraggeber während der Veranstaltung kurzfristig über come in bestellte Zusatzleistungen und Extras werden – ebenso wie sämtliche Leistungen gemäß dem vorliegenden Vertrag – stets über come in verrechnet. come in stellt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% auf die Gesamtkosten von Getränken, Extras und Zusatzleitungen in Rechnung.
7. Beauftragung Dritter
Sofern notwendig befugt come in geeignete Subunternehmer, einzelne Leistungen des Vertragsgegenstands auszuführen. Der Auftraggeber erteilt dazu seine ausdrückliche Zustimmung.
8. Gewährleistung und Haftung
Eventuelle Beschwerden sowie Ersatzansprüche für nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind bis spätestens eine Woche nach Leistungsdatum schriftlich an come in zu richten. Geringfügige Abänderungen der Dienstleistungen berechtigen den Auftraggeber nicht, die Zahlung zu reduzieren und vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber anerkennt, dass die Pflichten der öffentlichen Sicherheit dem Betreiber einer fix bestehenden Anlage (Stadion, Halle, Hotel etc.) obliegen und dass come in i daher nicht für den Ausgleich von Schäden haftet, welche aus einer durch come in organisierten Veranstaltung entstanden sind. Diese Entbindung von der Haftung gilt nicht im Fall von Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit (Außerachtlassung des Maßes an Sorgfalt, das nur außergewöhnlich umsichtige oder vorsichtige Menschen anzuwenden pflegen) ist die Haftung auf jeden Fall ausgeschlossen.
In Fällen der Vermittlung von touristischen Leistungen (Transfer, Hotel u.dgl.) haftet come in nur für die Einhaltung von Aufklärungs- und Informationspflichten. Insbesondere haftet come in nicht für die Erbringung der von ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung.
come in haftet lediglich für
- die einwandfreie Vermittlung von Leistungen einschließlich einer vollständigen Information des Teilnehmers anhand der come in zur Verfügung gestellten Informationen
- die zeitnahe Weiterleitung von Willenserklärungen zwischen Teilnehmer:innen und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt.
9. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, insb. die Berufs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zu wahren.
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital oder in anderer Form), die von einer Partei an die andere Partei oder einem im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum vorgenannten Zweck offenbart werden. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten und Daten, sowie sämtliche Unterlagen und Informationen, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind. Darüber hinaus gelten sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und come in sowie ihre Inhalte und Nebenabreden hierzu als vertrauliche Informationen.
Keine Vertrauliche Informationen sind solche Informationen, die
- der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch die offenlegende Partei bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden,
- die der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren
- die von der empfangenden Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen von der offenlegenden Partei selbst erzeugt wurden, oder
- die der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
Diese Verpflichtung wirkt über die Beendigung des Vertrages hinaus. come in verpflichtet sich, Mitarbeitern und Subunternehmern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
10. Urheberrecht
Alle von come in angebotenen Vorschläge, Ideen und Gedanken im konzeptionellen und kreativen Bereich, egal ob in schriftlicher oder mündlicher Form, sind geistiges Eigentum von come in. Sie unterliegen uneingeschränkt dem für die Republik Österreich geltenden Immaterialgüterrecht. Ihre Verwendung, auch in Teilen, bedarf der schriftlichen Genehmigung und dem eigenen Abschluss von Nutzungsvereinbarungen durch und mit come in. Die Vervielfältigung und die Weitergabe an Dritte sind generell nicht gestattet, es sei denn, eine hierzu eigens geschlossene Nutzungsvereinbarung sieht anderes vor. In Präsentationen verwendete Bilder dienen der Visualisierung und reale Umsetzungen können von dieser bildlichen Darstellung abweichen und variieren.
11. Bilderrechte
Der Auftraggeber räumt come in ein nicht ausschließliches, örtlich und zeitliche unbeschränktes Nutzungsrecht an Foto- und Videoaufnahmen von Veranstaltungen zu Eigenwerbezwecken ein. Er stellt sicher, dass alle abgebildeten Personen der Verwendung im Sinne des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten zugestimmt haben und ggf. alle weiteren Zustimmungen des:der Urheber:in der Werke und anderer Nutzungsberechtigten eingeholt wurden und hält come in diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.
12. Zahlungskonditionen
Die Bezahlung durch den Auftraggeber erfolgt fristgerecht ohne Abzug mittels Überweisung in Euro auf folgendes Konto von come in:
come in OG
Bank Raiffeisen Landesbank Wien - Konto 07.705.833, BLZ 32000
IBAN AT50 3200 0000 0770 5833, BIC RLNWATWW
Bankgebühren werden zur Gänze vom Auftraggeber übernommen. Die Einhaltung folgender Zahlungstermine ist Voraussetzung für die Leistungserbringung durch come in:
1. Anzahlung: 50% der voraussichtlichen Gesamtkosten bei Auftragserteilung
2. Anzahlung: 40% der voraussichtlichen Gesamtkosten bis 2 Monate vor der Leistungserbringung
Restzahlung: unmittelbar nach der Leistungserbringung bei Erhalt der Endrechnung
Gegen Forderungen von come in steht dem Auftraggeber die Befugnis zur Aufrechnung nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus einem Vertrag mit come in zu.
Bei Zahlungsverzug des Aufrtraggebers ist come in berechtigt,
- die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu unterbrechen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarten Entgelte zu zahlen und sonstige Kosten, insbesondere Vorhaltekosten für Entwickler- oder Beraterteams für das Projekt beim Kunden, zu tragen;
- von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz, jedoch mindestens 12 %, zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass come in im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Come in behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vor, insbesondere auf Schadensersatz bei Nachweis eines höheren Zinsschadens.
Kommt der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Monate mit der Zahlung der Kosten in Verzug, so kann come in die Erbringung der vertraglichen Leistungen einstellen und das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Stornokosten gem. Pkt 13 bleiben hiervon unberührt.
13. Rücktritt vom Vertrag
Der Auftraggeber kann vor Beginn der Leistungserbringung ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. In einem solchen Fall entschädigt der Auftraggeber come in innerhalb von 10 Tagen ab der schriftlichen Aufforderung durch come in wie folgt:
- Für Eigenleistungen von come in gilt: Eigenleistungen werden in jedem Fall entsprechend der bereits erbrachten Leistung verrechnet.
- Für Vermittlerleistungen gilt: Es gelten die zwischen Leistungsträger und Auftraggeber bzw. Kunden direkt vereinbarten Vertragsbedingungen. come in kann weder für dessen Inhalt noch für daraus entstehende Verpflichtungen haftbar gemacht werden.
- Für Besorgerleistungen gilt:
- Bis 6 Monate vor Leistungsdatum: 10% Stornogebühr auf Besorgerleistungen
- 6 Monate bis 3 Monate vor Leistungsdatum: 20% Stornogebühr auf Besorgerleistungen
- 3 Monate bis 1 Monat vor Leistungsdatum: 50% Stornogebühr auf Besorgerleistungen
- 1 Monat – 2 Wochen vor Leistungsdatum: 80% Stornogebühr auf Besorgerleistungen
- Innerhalb von 2 Wochen vor Leistungsdatum: 100% Stornogebühr auf Besorgerleistungen
14. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
Beide Parteien können den Vertrag ohne Einräumung einer Nachfrist auflösen, wenn
- durch höhere Gewalt oder
- durch Einleitung eines Ausgleichs- bzw. Konkursverfahrens gegen die jeweils andere Partei
die Erbringung der Dienstleistungen verhindert, bzw. unverhältnismäßig behindert wird oder wenn generell von der Einleitung eines Konkursverfahrens mangels Vermögenswerten zur Deckung der Kosten Abstand genommen wird. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Leitungsverwaltung durch Dritte, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei von come in autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten
Für sämtliche Leistungen, die von come in oder von Dritten im Namen von come in bis zum Datum der vorzeitigen Beendigung des Vertrages erbracht wurden, hat come in Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß Pkt 13. Beide Parteien können den Vertrag unter Einräumung einer Nachfrist von zwei Wochen beendigen, wenn die jeweils andere Partei mit der Erfüllung ihrer übrigen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft in Verzug ist.
15. Schlussbestimmungen
Für diese Vertragsbedingungen, bzw. für deren Auslegung gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Handelsgericht Wien. Um die Rechtssicherheit für beide Parteien sicherzustellen, bedürfen alle Abweichungen von den Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrages, alle Nebenabkommen oder mündlichen Zusagen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch come in. Ist, bzw. wird irgendeine Bestimmung des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
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